Im deutschen Embryonenschutzgesetz sind die ärztliche Betreuung von Eizellspende, künstlicher Befruchtung und Embryonentransfer im Dienste einer beabsichtigten Leihmutterschaft strafrechtlich verboten, ebenso sind Vermittlungsdienste zwischen „Wunscheltern“ und einer Ersatzmutter im Adoptionsvermittlungsgesetz untersagt. Entsprechend hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 einiges Aufsehen erregt. Ein Berliner Standesamt wurde zur nachträglichen Beurkundung der vom kalifornischen Superior Court rechtlich anerkannten Elternschaft eines deutschen Paares in eingetragener Lebenspartnerschaft für die von einer Leihmutter ausgetragenen Kinder verpflichtet. Schon früher hatte es Entscheidungen von Gerichten gegeben, die die Anerkennung der Elternschaft meistens abgelehnt, in Einzelfällen aber auch anerkannt hatten.
Die Situation wirft viele Fragen auf, etwa nach der Verbindlichkeit ausländischer Gerichtsentscheidungen auf diesem Feld oder nach der Wahrung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung in Bezug auf die Leihmutter bzw. die Eizellspenderin. Wie werden das Kindeswohl und die Anforderungen des „ordre public“ interpretiert, wie europäische Menschenrechtsnormen ausgelegt? Welche familien- und abstammungsrechtlichen Normen sind durch diese Vorgänge tangiert?
Da die bestehenden Verbote im Embryonenschutzgesetz es offensichtlich nicht verhindern, dass in Anbetracht der Globalisierung der Fortpflanzungsmedizin im Umweg über das Ausland die Praxis floriert und die Beteiligten inzwischen zumindest bei bestimmten Konstellationen auch auf die nachträgliche Anerkennung durch deutsche Gerichte setzen dürfen, stellt sich außerdem die Frage, was der Gesetzgeber regeln müsste, wollte er dem Verbot in Deutschland eine umfassendere Wirkung verleihen.